Laut einem aktuellen Gerichtsurteil des Kammergerichts Berlin dürfen Händler gelieferte Waren auch auf Handelsplattformen anbieten, ohne dass der Hersteller ihnen das untersagen kann.
Dem Gerichtsurteil ist die Klage eines Schreibwarenhändlers vorausgegangen, der Schulranzen der Marke Scout online wie auch offline vertreibt.
Der Schulranzen Hersteller wollte dem Berliner Einzelhändler bereits 2007 gerichtlich untersagen, seine Marken Schulranzen über die Internet-Handelspattform Ebay zu vertreiben. Der Hersteller stützte seine Klage mit einer Klausel aus den „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“. Bereits 2009 entschied ein Gericht, dass die besagte Klausel den Wettbewerb behindert und daher kartellrechtswidrig ist. Daraufhin ging der Hersteller in Berufung.
Das aktuelle Urteil gilt allerdings lediglich für Berlin und das letzte Wort könnte in dieser Angelegenheit noch längst nicht gesprochen worden sein, da eine Revision noch möglich ist. Auch nach der Auffassung von Rechtsexperten ist das Urteil nicht letztinstanzlich, da sowohl der Bundesgerichtshof als auch der europäische Gerichtshof das Urteil kippen könnte.
Der Hersteller hat bereits angekündigt in Revision gehen zu wollen – nach eigenen Angaben zum Schutz sowohl der eigenen Markenrechte als auch der Handelspartner.
Das Urteil könnte sich derweil auch auf andere Markenhersteller wie etwa Adidas oder Deuter auswirken, die ihren Händlern den Handel auf Ebay ebenfalls verbieten wollen.