Das Landesgericht Mönchengladbach entschied vor kurzem, dass Google nicht verpflichtet ist, verunglimpfende und beleidigende Webseiten aus dem Google Suchindex zu löschen.
Dem Urteil war eine Klage eines Düsseldorfer Geschichtsprofessors vorangegangen. Der Kläger wollte Google dazu veranlassen, eine ihn verunglimpfende Webseite aus dem Suchindex zu löschen.
Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass der Kläger sich direkt an den Urheber der Webseite hätte wenden müssen und eben nicht an den Suchmaschinenbetreiber. Selbst wenn Google die betreffende Webseite aus dem Index entfernt hätte, würde die Webseite über eine andere Suchmaschine weiterhin zu finden sein.
Google könnte man keinen Vorwurf machen, da das Unternehmen weder der Verfasser des betreffenden beleidigenden Textes noch der Betreiber der betreffenden Webseite ist.
Den Einwand des Klägers, dass der Verfasser nicht ausfindig gemacht werden konnte und der Webseiten-Betreiber auf eine Beschwerde nicht reagierte, befand das Gericht als viel zu oberflächlich.
Darüber hinaus wäre eine Löschung von Webseiten aus dem Google Suchindex eine empfindliche wirtschaftliche Einschränkung für das Kerngeschäft des Suchmaschinenanbieters. Zudem werden die Google Suchergebnisse mathematisch ermittelt und machen daher eine Überprüfung auf verunglimpfende Einträge nahezu unmöglich.
Bei Google Suggest sieht das anders aus
Bei den automatischen Google Suchvorschlägen (Google Suggest) ist die Situation eine völlig andere. Ein Gericht hatte dieses Jahr in einem anderen Verfahren entschieden, dass Google beleidigende Suchvorschläge löschen muss, wenn diese die Persönlichkeitsrechte von Nutzern verletzen.