Im Jahr 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten und insbesondere Kleinunternehmer stellen sich die Frage, ob erforderlich und sinnvoll ist, in eine Hardware Firewall zu investieren.
Artikel 5 der DSGVO bezieht sich auf die Grundsätze der personenbezogenen Daten, welche es vor unbeabsichtigte Schädigung zu schützen gilt, indem geeignete organisatorische und technische Maßnahmen ergriffen werden. Angriffe mittels Zero-Day-Exploit sind nach Auffassung der verantwortlichen unbeabsichtigt, können aber verhindert werden, indem eine Hardware Firewall zum Einsatz kommt. Und dazu sind Unternehmer laut DSGVO verpflichtet. Und auch in Artikel 32 der DSGVO wird darauf hingedeutet, dass der herkömmliche Router für Firmen durch die rechtskonforme Alternative der Hardware Firewall abzulösen ist. Das bedeutet, dass Unternehmen seit Einführung der DSGVO gut beraten sind, eine Hardware Firewall zu nutzen. Und das gilt auch für Kleinunternehmen.
Neben möglichen Verletzungen von Datenschutzregeln, kann ein Cyberangriff existenzielle Risiken für ein betroffenes Unternehmen mit sich bringen.